Art 7 JüdMilSeelsVtr

(1) Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen leisten Seelsorge auch an Soldaten und Soldatinnen, die nicht dem jüdischen Glauben angehören, sofern diese dies wünschen.

(2) Die jüdische Militärseelsorge umfasst auch die Familienangehörigen der jüdischen Soldaten und Soldatinnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.