Art 5 JüdMilSeelsVtr

Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen jüdischen Leben zu beteiligen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.