Art 19 JüdMilSeelsVtr

(1) In religiösen Angelegenheiten unterstehen die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen der Leitung und Dienstaufsicht des Militärbundesrabbiners (Artikel 10 Absatz 1 Nummer 2). Dem Zentralrat der Juden in Deutschland obliegt die religiöse Fachaufsicht.

(2) Für die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen als Bundesbeamte oder Tarifbeschäftigte ist

1.

oberste Dienstbehörde das Bundesministerium der Verteidigung,

2.

unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärrabbinatsleiter oder die Militärrabbinatsleiterin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.