Art 14 JüdMilSeelsVtr

Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem religiösen Auftrag. In diesem Dienst sind sie im Rahmen der Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungsgebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhängig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.