§ 32 HZAZustV — Hauptzollamt Oldenburg

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.

die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie

2.

die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.