§ 15 HZAZustV — Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.