§ 37 HZAZustV — Hauptzollamt Saarbrücken

Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.

die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie

2.

die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.