§ 21 HZAZustV — Hauptzollamt Karlsruhe

Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.

die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie

2.

die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.