§ 20 GtDITZBundVDV — Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.

der Bachelorprüfung und

2.

der mündlichen Abschlussprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.