§ 6 GtDITZBundVDV — Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl

an der erreichbaren

PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlNoteNotendefinition

1234

 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

 2 93,69 bis 87,5014

 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

 4 83,39 bis 79,2012

 5 79,19 bis 75,0011

 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 7 70,89 bis 66,709

 8 66,69 bis 62,508

 9 62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 58,39 bis 54,206

11 54,19 bis 50,005

12 49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13 41,69 bis 33,403

14 33,39 bis 25,002

15 24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16 12,49 bis  0,000

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.