§ 18 GtDITZBundVDV — Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung
(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.
(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:
1.
die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie
2.
die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.
(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.