§ 18 GtDITZBundVDV — Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung

(1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung.

(2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben:

1.

die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie

2.

die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts.

(3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.