§ 30 GtDITZBundVDV — Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund

1.

einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.