§ 7 GtDITZBundVDV — Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.