§ 22 GtDFmEloAufklVDV — Ausbildungsplan

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.

(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ (§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit der Schule des Bundesnachrichtendienstes festzulegen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr festzulegen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.