§ 33 GtDFmEloAufklVDV — Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge

(1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausuren aus.

(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55.

(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur einfach.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.