§ 32 GtDFmEloAufklVDV — Zeugnis je Lehrgang
Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Klausuren aufgeführt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.