§ 34 GtDFmEloAufklVDV — Verhinderung, Ordnungsverstöße

(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.

(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.