§ 34 GtDFmEloAufklVDV — Verhinderung, Ordnungsverstöße
(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.
(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.