§ 30 GtDFmEloAufklVDV — Durchführung der Klausuren

(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.

(2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.

(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.