§ 55 GtDFmEloAufklVDV — Bewertungen der Leistungen

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil

der erreichten

Leistungspunkte

an der erreichbaren

LeistungspunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlNoteNotendefinition

93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis  74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

66,70 bis  70,899

62,50 bis  66,698

58,40 bis  62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54,20 bis  58,396

50,00 bis  54,195

41,70 bis  49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

33,40 bis  41,693

25,00 bis  33,392

12,50 bis  24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

 0,00 bis  12,490

(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.