§ 25 GAPDZG — Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.