§ 32 GAPDZG — Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.