§ 21 GAPDZG — Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten Beträge.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.