§ 7 GAPDZG — Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.