§ 14 GAPDZG — Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steigerung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.