§ 30 GAPDZG — Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchgeführter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.