§ 18 GAPDZG — Öko-Regelungen
Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.