§ 9 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2343 (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art einführt,

2.

entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genannten Art ausführt oder

3.

entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.