§ 24 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1609 (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2 oder 5 eine Fangtätigkeit betreibt,

2.

entgegen Artikel 3 Absatz 3 fischt,

3.

als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 ein Fanggerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verzurrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn der Fangtätigkeit verstaut,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 ein Gebiet durchquert,

5.

entgegen Artikel 4 Absatz 3 nicht mit einer dort genannten Geschwindigkeit unterwegs ist,

6.

als Kapitän eines dort genannten Fahrzeugs entgegen Artikel 5 Absatz 1 sein Fahrzeug nicht mit einem dort genannten Schiffsidentifizierungssystem ausrüstet oder

7.

als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 die Häufigkeit der Datenübermittlung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erhöht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 eine dort genannte Erfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.