§ 4 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang umlädt oder übernimmt oder

2.

entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge anlandet oder umlädt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.