§ 26 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2403

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81), die durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 9 einen Bestand befischt,

2.

entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 mit einer Fischereitätigkeit beginnt,

3.

entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine Tätigkeit ausübt,

4.

entgegen Artikel 26 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit durchführt,

5.

entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit durchführt und eine Untervercharterung betreibt,

6.

entgegen Artikel 26 Absatz 3 tätig wird,

7.

entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 eine Fangmöglichkeit nutzt,

8.

entgegen Artikel 26 Absatz 6 Satz 1 den Flaggenmitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.

entgegen Artikel 31 einen Bestand befischt,

10.

entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

11.

als Kapitän entgegen Artikel 32 Absatz 3 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut oder

12.

entgegen Artikel 36 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/2403 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.

entgegen Artikel 30 Absatz 1 eine Fangmeldung oder eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder

3.

entgegen Artikel 38 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Aufnahme der Fischereitätigkeit übermittelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.