§ 32 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

2.

entgegen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.