§ 7 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2.

entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,

3.

entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4.

entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder

5.

entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.