§ 23 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1181 (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 30) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 oder 2 eine Fangtätigkeit durchführt oder

2.

entgegen Artikel 4 ein Gebiet durchquert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.