§ 23 FahrlPrüfV — Nicht bestandene Prüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.