§ 13 FahrlPrüfV — Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.