§ 24 FahrlPrüfV — Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.