§ 27 FahrlPrüfV — Ausnahmen

Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.