§ 20 FahrlPrüfV — Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.