Anlage II Kap XI D III EinigVtr — Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D - Straßenbau Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515)
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
2.
Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
3.
Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 - Sperrordnung - (GBl. I Nr. 20 S. 259)
mit folgender Maßgabe:
Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.