Anlage II Kap XI D III EinigVtr — Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D - Straßenbau Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.

Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515)

mit folgender Maßgabe:

Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.

2.

Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522)

mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

3.

Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 - Sperrordnung - (GBl. I Nr. 20 S. 259)

mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.