Anlage II Kap XVIII III EinigVtr — Anlage II Kapitel XVIII Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:

§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:

1.

für das Jahr 1990

- Berufstätigenerhebung

- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks

- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen

- Viehbestände und deren Reproduktion

- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,

2.

für das 4. Quartal 1990

- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)

- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten

- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen

- Kostenstrukturerhebung der Industrie

- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen

- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr

- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes

- Bruttoanlageninvestitionen

- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse

- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.