Anlage II Kap XVII EinigVtr — Anlage II Kapitel XVIIGeschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1233)
(ohne Inhalt)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.