Anlage II Kap XVI B III EinigVtr — Anlage II Kapitel XVI Sachgebiet B - Berufliche Bildung Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

Verordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 170)

mit folgender Maßgabe:

Diese Verordnung gilt solange, als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.