§ 20 BRGO 2025 — Leitung der Sitzung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.