§ 17 BRGO 2025 — Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben.

(2) Die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.