§ 21 BRGO 2025 — Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen

Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.