§ 24 BRGO 2025 — Redebeiträge

Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Redepult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.