§ 41 BRGO 2025 — Berichterstattung im Ausschuss

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.