§ 45e BRGO 2025 — Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.
(2) Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen Beratungsgegenstand ein. Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.