§ 9 BRüG

In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) werden die in § 1 genannten Rechtsträger durch den Bundesminister der Finanzen oder von ihm zu bestimmende nachgeordnete Behörden der Bundesfinanzverwaltung vertreten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.