§ 6a BRüG

In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) kann ein Anspruch ganz oder teilweise durch gerichtliche Entscheidung versagt werden, wenn der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.